Tiefverschneite Straßen und Plätze, Eltern und Kinder mit dem Schlitten auf dem Weg zur Rodelbahn, Schneeballschlachten und Winterspaziergänge. Auf der anderen Seite: Verkehrschaos und rutschige Gehwege mit den sich daraus ergebenen Gefahren.
Eigentümer und Gewerbetreibende stehen nun in der Pflicht, mit der Durchführung des Winterdienstes für einen sicheren Personenverkehr zu sorgen. Erfahren Sie hier mehr über Rechte und Pflichten rund um das Thema Winterdienst in Berlin.
Wer ist zuständig für den Winterdienst und wie wird er ausgeführt?
Gemäß den Regularien des Berliner Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) in Berlin oder dem Brandenburgischen Straßengesetz in Brandenburg sind grundsätzlich die Eigentümer in der Pflicht, Wege vor ihrem Grundstück tagsüber von Schnee und Eis freizuhalten. Die Räumpflicht besteht von 7 Uhr bis 20 Uhr. In dieser Zeit muss der Schnee nach Ende des Schneefalls unverzüglich geräumt werden und durch Streuen von abstumpfenden Mitteln, wie Sand oder Splitt, die Bildung von Glätte vermieden werden. Schneit es über einen längeren Zeitraum am Tag, so ist im Tagesverlauf immer wieder zu räumen und zu streuen. In der Nacht besteht hingegen keine Räumpflicht.
Kann ein Eigentümer den Winterdienst nicht selbst ausführen, so ist er verpflichtet, jemanden, zum Beispiel den Nachbarn oder eine Firma, mit der Schneebeseitigung zu beauftragen.
Kommt der Hausbesitzer seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nach, drohen empfindliche Bußgelder seitens des Ordnungsamtes. Im Falle eines Personenschadens aufgrund eines nicht oder unzureichend ausgeführten Winterdienstes haftet der Eigentümer.
Die Lösung bei „im Norden“
Um stets einen zuverlässig und pünktlich ausgeführten Winterdienst gewährleisten zu können, stehen wir in engem Kontakt zu Meteorologen, die uns über Schnee- und Niederschlagsgebiete schon Stunden vor Eintreffen informieren.
Zusätzlich beurteilen wir durch Kontrollfahren schon in der Nacht und bei Schneefall am Tage die jeweilige Situation vor Ort, sodass wir jederzeit eine genaue Einschätzung der Gefahrenlage an Ihrem Objekt erhalten. Unsere jederzeit abrufbereiten Tourenfahrer werden entsprechend der Situation alarmiert, sodass der Winterdienst unmittelbar nach Schneefallende ausgeführt ist.
Bei anhaltendem Schneefall am Tage führen wir den Winterdienst auch während des Schneefalls aus, sodass einer Glättebildung frühzeitig entgegengewirkt wird und so keine Sturzgefahr durch Glätte bestehen kann. Schließlich erfolgt nach Schneefallende ein weiterer Räumdurchgang am selben Tag oder in der darauffolgenden Nacht.
Sie haben weitere Fragen zum Winterdienst? Dann kontaktieren Sie uns jetzt!
Winterdienst und Haftung: Bin ich in der Haftung, wenn jemand im Winter vor meinem Grundstück stürzt?
Kommt es durch Bildung von Eisglätte zu einem Unfall, so kann der Geschädigte unter Umständen Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Insbesondere wenn die Verkehrssicherungspflicht durch den nicht ausgeführten Winterdienst verletzt wurde, besteht in den meisten Fällen ein Anspruch.
Im Fall eines leichtfertigen Mitverschuldens des Geschädigten, in dem sich dieser beispielsweise bewusst auf das Glatteis begeben hat, kann dem Betroffenen ein Mitverschulden angerechnet werden, auch wenn die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht festgestellt werden konnte.
Beauftragt der Eigentümer eine Firma zur Durchführung des Winterdienstes, so übergibt dieser damit die Verkehrssicherungspflicht an die Firma. Der Eigentümer hat hierbei eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Im Schadensfall haftet der Eigentümer bei unzureichend ausgeführtem Winterdienst nur, wenn dieser die Kontroll- und Überwachungspflicht verletzt hat. So ist ein unzureichend ausgeführter Winterdienst dem Unternehmen unverzüglich nach Feststellung des Mangels mitzuteilen.
Die Lösung bei „im Norden“
Durch unsere 40-jährige Erfahrung im Bereich Winterdienst, unser Tourenmanagement und die ständige Wetterbeobachtung werden wir bereits aktiv, bevor es zu einer Gefahrensituation kommt. Dennoch können ungünstige Ereignisse dazu führen, dass der Winterdienst verspätet ausgeführt wird.
Im Falle eines Mangels sind wir von 7 bis 20 Uhr über unsere Reklamationshotline erreichbar. Unmittelbar nachdem wir Ihre Anzeige erhalten haben, sorgen wir für die Beseitigung der Gefahrenstelle.
Sollte es dennoch zu einem Personenschaden kommen, sind wir mit einer Betriebshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme gegen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche abgesichert. Alle Verträge schließen die Haftungsübernahme mit ein.
Haben Sie weitere Fragen zum Thema Winterdienst und Haftung? Dann kontaktieren Sie uns jetzt!
Ich bin Anlieger an einer C-Straße, was habe ich bei Straßenreinigung und Winterdienst zu beachten?
Als Anlieger einer C-Straße haben Sie die ordnungsmäßige Reinigung gemäß dem Berliner Straßenreinigungsgesetz durchzuführen. Die Berliner Stadtreinigung (BSR) ist hier nicht zuständig. Die ordnungsmäßige Reinigung umfasst neben dem Winterdienst die ganzjährige Straßenreinigungspflicht, die sogenannte „Besenreinigung“, vor dem Grundstück bis zur Straßenmitte.
Dies umfasst unter anderem die Reinigung von Verschmutzungen der Straße, die zum sogenannten Straßenkehrricht gehören (zum Beispiel Dosen, Flaschen, Zigarettenkippen, Papier, etc.).
Darüber hinaus gehört die Laubbeseitigung zur ordnungsmäßigen Straßenreinigung.
Die ordnungsmäßige Reinigung der Straße ist, gemäß der Bekanntmachung vom 26. Februar 2013 im Amtsblatt für Berlin) vom Grundstück bis zur Straßenmitte bei Bedarf.
Die schuldhafte Nichterfüllung der Reinigung kann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Sind Sie Anlieger einer C-Straße oder sind Sie sich nicht sicher, ob sie es sind? Kontaktieren Sie uns noch heute! Wir beraten Sie gerne und erstellen einen individuellen Reinigungsplan nach Ihren Bedürfnissen.
A-, B- und C-Straßen: Die Reinigungsverzeichnisse des Berliner Straßenreinigungsgesetztes
Das Berliner Straßenreinigungsgesetzt listet die Straßen, die der ordnungsgemäßen Reinigung unterliegen, in den Straßenreinigungsverzeichnissen A bis C.
- A-Straßen sind ausgebaute Straßen innerhalb einer geschlossenen Ortslage.
- B-Straßen sind Straßen außerhalb einer geschlossenen Ortslage, die überwiegend dem inneren Verkehr dienen.
- C-Straßen sind die nicht oder nicht genügend ausgebauten Straßen innerhalb einer geschlossenen Ortslage.
Die Straßen im Reinigungsverzeichnis A werden nochmals in Reinigungsklassen eingeteilt. Die Einteilung erfolgt nach dem Ausmaß der Verschmutzung, der Verkehrslage, sowie der Bedeutung der Straße. Je nach Reinigungsverzeichnis und Reinigungsklasse unterscheiden sich die Anforderungen an den Reinigungsturnus und die Mindesträumbreite bei der Durchführung des Winterdienstes.