Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Schnee- und Eisbeseitigung “im Norden” GmbH, Ihrem zuverlässigen Partner für Winterdienst, Außenflächenreinigung und Straßenbaumbewässerung in Berlin

§1

Die Schnee- und Eisbeseitigung „im Norden“ GmbH übernimmt die nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz oder dem Brandenburgischen Straßenreinigungsgesetz i. V. m. der jeweiligen Ortssatzung bestehende Verpflichtung, während des winterlichen Reinigungszeitraums vom 01.11. bis 15.04. die vertraglich vereinbarten Flächen von Schnee zu beräumen und bei Winterglätte mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Die Preise beinhalten neben der Winterdiensttätigkeit eine Haftpflichtversicherung für die vertraglichen Flächen. Die Entscheidung über das Fahren eines Einsatzes liegt beim Auftragnehmer.

§2

Der Vertrag beginnt mit dem Eingang des Vertrages beim Auftragnehmer. Nach dem 01.11. geschlossene Verträge werden erst zwei Werktage nach Eingang beim Auftragnehmer wirksam. Der Vertrag endet jeweils am 15.04. und verlängert sich automatisch um ein Jahr, falls nicht bis 15.04. in Textform gekündigt wird.

§3

Sofern nicht explizit vereinbart, ist die Beräumung von Hydranten, Abtragung von Eisflächen, Schneeabfuhr und Streugutbeseitigung kein Vertragsbestandteil. Diese werden bei vorhandenen Kapazitäten gegen Aufwandsvergütung angeboten. Für Glättebildung durch defekte Dachrinnen, Dachlawinen, Schmelzwasser, sowie von der Straße, nicht unter Vertrag befindlichen Flächen oder Nachbargrundstücken herübergetragener Schnee o.ä. haftet der Auftragnehmer nicht. Eine Minderung der Vergütung aufgrund von Mängeln, deren Behebung nicht Umfang der vertraglich vereinbarten Leistung ist (z.B. Entfernen von Eis) ist ausgeschlossen. Nachbesserungswürdige Mängel müssen unverzüglich angezeigt werden.

§4

Der Auftraggeber ist verpflichtet, freien Zugang zu den Räumflächen zu gewährleisten. Anspruch auf Reinigung verschlossener oder nicht zugänglicher Flächen besteht nicht. Sollten hierfür Schlüssel erforderlich sein, müssen diese dem Auftragnehmer ausgehändigt werden. Der Auftragnehmer hat das Recht mehr als eine Ausfertigung der Schlüssel anzufordern, sollte dies für seine operative Planung nötig sein. Der Anspruch auf Leistungserbringung auf Flächen, für die ein Schlüssel erforderlich ist, beginnt zwischen 01.11. und 15.04. erst drei Werktage nach der Übergabe. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum sorgsamen Umgang mit den ihm überlassenen Schlüsseln. Ersatz für Beschädigung oder Verlustbeschränkt sich auf die Wiederbeschaffungskosten des Schlüssels. Eine Haftung für den Austausch eines Schließsystems wird ausgeschlossen.

§5

Sofern nicht explizit anders vereinbart ist der Rechnungsbetrag im Voraus zum 1.6. zu entrichten. Die Mahngebühr bei Zahlungsverzug beträgt bis zu 7,50€. Der Auftragnehmer behält sich vor, die aus dem Vertrag resultierenden Räumpflichten solange auszusetzen, wie der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Der Anspruch auf Zahlung der vollen Jahresprämie bleibt hierbei bestehen. Der Auftragnehmer behält sich vor, eine Preiserhöhung für die darauffolgende Saison bis zum 1.6. zu kommunizieren. Für diesen Fall steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, das innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe ausgeübt werden muss. Der Wegfall eines einmaligen Rabatts in der Vorsaison gilt nicht als Preiserhöhung und berechtigt nicht zur außerordentlichen Kündigung.

§6

Für Flächen, die als Maschinenarbeit (in der Leistungsbeschreibung mit M ausgewiesen) vereinbart sind, deren maschinelle Bearbeitung aber verboten oder aus sonstigen Gründen unmöglich wird, besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht seitens des Auftragnehmers oder das Recht zur Nachberechnung des Mehraufwands durch Handreinigung (mit H ausgewiesen). Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass die Beräumung mit Handkehrmaschinen (mit HKM ausgewiesen) mit erheblichem Lärm einhergeht.

§7

Mit der Unterschrift berechtige ich die Schnee- und Eisbeseitigung im Norden GmbH zur Erhebung, Speicherung und Verarbeitung meiner Daten auch über die Vertragslaufzeit hinaus. Der Auftraggeber ist gemäß Artikel 15 und 17 DSGVO jederzeit berechtigt, vom Auftragnehmer Auskunftserteilung, Berichtigung, Löschung und Sperrung zu personenbezogenen Daten verlangen. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder ergänzungsbedürftig sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder ergänzungsbedürftigen Bestimmungen eine neue Regelung vereinbaren, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt. §139 BGB kommt nicht zur Anwendung.