Wer ist in Berlin für den Winterdienst verantwortlich?
Schnee in Berlin – für die einen ein Wintertraum, für Eigentümer und Vermieter oft eine Frage: Wer muss eigentlich räumen? Das Berliner Straßenreinigungsgesetz gibt eine klare Antwort.
Die Räumpflicht liegt beim Grundstückseigentümer
Als Eigentümer eines Grundstücks in Berlin sind Sie verpflichtet, den Gehweg vor Ihrem Haus von Schnee und Eis zu befreien. Das gilt auch, wenn Sie das Grundstück vermietet haben – die Verkehrssicherungspflicht bleibt bei Ihnen.
Die wichtigsten Regeln:
- Räumzeiten: Werktags von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr
- Räumbreite: Mindestens 1,50 Meter – bei schmalen Gehwegen die volle Breite
- Bei Dauerschneefall: Mehrmals täglich räumen
Was darf gestreut werden – und was nicht?
In Berlin gilt ein Streusalz-Verbot zum Schutz von Bäumen und Grundwasser. Erlaubt sind:
- Sand
- Splitt
- Granulat
Ausnahme: Bei Eisregen oder extremer Glätte darf Streusalz verwendet werden, wenn der Berliner Senat das Salznutzungsverbot temporär aufhebt. Die Gesetzesgrundlage hierfür wurde 2026 geschaffen.
Was passiert, wenn nicht geräumt wird?
Rutscht jemand vor Ihrem Grundstück aus, weil nicht geräumt wurde, haften Sie als Eigentümer. Die Konsequenzen können erheblich sein:
- Bußgelder bis zu 10.000 Euro
- Schadensersatz bei Verletzungen
- Bei schweren Unfällen: strafrechtliche Konsequenzen
Kann ich die Räumpflicht übertragen?
Ja – aber richtig! Sie können die Pflicht auf Mieter oder einen professionellen Winterdienst übertragen. Wichtig dabei:
- Die Übertragung muss schriftlich erfolgen (im Mietvertrag oder per separater Vereinbarung)
- Sie müssen regelmäßig kontrollieren, ob tatsächlich geräumt wird
- Die Grundverantwortung bleibt bei Ihnen – wählen Sie Ihren Dienstleister sorgfältig
Sorgenfrei durch den Winter mit IM NORDEN
Seit 1979 übernehmen wir den Winterdienst für über 7.000 zufriedene Kunden in Berlin. Was Sie von uns erwarten können:
- Zuverlässige Räumung – bei jedem Wetter, zu jeder Uhrzeit
- Dokumentierte Einsätze – für Ihre Rechtssicherheit im Schadensfall
- Umweltfreundliche Streumittel – wir halten uns an das Berliner Streusalz-Verbot
- Faire Pauschalpreise – keine Überraschungen, egal wie viel Schnee fällt
Sie möchten sich um den Winterdienst keine Gedanken mehr machen?
Pflichten der Hausverwaltung und WEG nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz
Wer in Berlin ein Mehrfamilienhaus verwaltet, trägt im Winter eine klare gesetzliche Verantwortung. Nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) liegt der Winterdienst auf den zugeordneten Gehwegen beim Grundstückseigentümer. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft trifft das die Gemeinschaft. Die Hausverwaltung organisiert die Umsetzung. Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Straße im Reinigungsverzeichnis A, B oder C steht. Bei C-Straßen kommt die Reinigung der Fahrbahn bis zur Straßenmitte hinzu.
Das verlangt das Gesetz im Einzelnen:
- Gehwege unverzüglich nach Ende des Schneefalls räumen, bei Dauerschneefall in angemessenen Abständen
- Mindestbreite der geräumten Fläche: 1,5 Meter in den Reinigungsklassen 1 und 2, sonst 1 Meter
- Bei Glätte unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln streuen; Auftausalz ist für Anlieger verboten
- Tritt Schneefall oder Glätte nach 20 Uhr ein, endet die Pflicht werktags um 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen um 9 Uhr des Folgetages
Die gute Nachricht: Nach § 6 StrReinG dürfen Sie den Winterdienst per Vertrag an einen Fachbetrieb übertragen. Ihre Verantwortung entfällt dadurch nicht vollständig. Sie reduziert sich auf eine Auswahl-, Kontroll- und Überwachungspflicht gegenüber dem beauftragten Dienstleister. Das hat der Bundesgerichtshof zuletzt am 06.08.2025 bestätigt (Az. VIII ZR 250/23). Im entschiedenen Fall ging es um einen Sturz auf vereistem Gemeinschaftseigentum einer WEG, die den Winterdienst seit Jahren an eine Firma vergeben hatte. Der BGH hob das klageabweisende Urteil der Vorinstanz auf und verwies den Fall zur Klärung zurück, ob die Kontrollpflicht erfüllt wurde. Wer gar nicht oder mangelhaft räumen lässt, riskiert ein Bußgeld bis 10.000 Euro. Bei Personenschäden kann zusätzlich ein Strafverfahren folgen.
Genau hier setzt IM NORDEN an: Wir erledigen Ihre Räum- und Streupflicht seit 1979 mit über 250 Einsatzkräften. Für fast 8.000 Kunden mit über 11.000 Objekten in Berlin sind wir im Einsatz. Unsere App sTrack dokumentiert jeden Einsatz per GPS. Diesen Einsatznachweis nutzen Sie als Verwaltung direkt für Ihre Kontroll- und Dokumentationspflicht, damit der Haftungsfall gar nicht erst eintritt.
Verantwortlich für diese Seite: Betriebsleitung Winterdienst, IM NORDEN GmbH. Die IM NORDEN GmbH räumt und streut seit 1979 Gehwege in Berlin. Das Berliner Straßenreinigungsgesetz sagt, was Eigentümer im Winter tun müssen. Wir setzen es jeden Winter um, in der Saison 2026 auf über 11.000 Objekten. Unsere eigene App sTrack zeichnet jeden Einsatz per GPS auf. So haben unsere Kunden einen lückenlosen Nachweis.
Zuletzt aktualisiert: 22.09.2026
Häufige Fragen von Hausverwaltungen und WEG
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Wer ist bei einer WEG für den Winterdienst verantwortlich?
Die Räum- und Streupflicht auf den zugeordneten Gehwegen trifft den Grundstückseigentümer, bei einer WEG also die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Hausverwaltung organisiert den Winterdienst als Teil der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Persönlich haftet der Verwalter, wenn er selbst pflichtwidrig handelt, etwa wenn er keinen Winterdienst organisiert oder bekannte Mängel nicht abstellt.
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Kann die Hausverwaltung die Räumpflicht auf einen Dienstleister übertragen?
Ja, § 6 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes erlaubt die Übertragung per privatrechtlichem Vertrag. Wichtig: Die Verantwortung des Eigentümers entfällt dadurch nicht vollständig. Sie wird zur Auswahl-, Kontroll- und Überwachungspflicht. Ein dokumentierter Einsatznachweis wie unsere GPS-gestützte App sTrack macht diese Kontrolle im Alltag praktikabel und nachweisbar.
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Welche Zeiten gelten für den Winterdienst in Berlin?
Gehwege müssen unverzüglich nach dem Ende des Schneefalls geräumt werden, bei anhaltendem Schneefall in angemessenen Abständen. Tritt Schneefall oder Glätte nach 20 Uhr ein oder hält an, endet die Pflicht am Folgetag. Werktags gilt 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 9 Uhr. Bei Glätte ist unverzüglich zu streuen.
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Darf in Berlin Streusalz verwendet werden?
Nein. Auftaumittel wie Streusalz sind für private Anlieger und ihre Dienstleister nach dem Straßenreinigungsgesetz verboten. Erlaubt sind abstumpfende Mittel wie Sand und Splitt. IM NORDEN arbeitet deshalb ausschließlich mit abstumpfenden Streumitteln. Das erfüllt die gesetzliche Vorgabe und schont Bäume, Böden und Gewässer.
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Was droht, wenn nicht geräumt wird?
Ein Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht ist eine Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld kann bis zu 10.000 Euro betragen. Stürzt eine Person auf dem ungeräumten Gehweg, kommen Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen hinzu. Bei Personenschäden kann zusätzlich ein Strafverfahren wegen Körperverletzung eingeleitet werden.